Die Funktion einer innerstädtischen Hauptverkehrsstraße für den Kfz-Verkehr wird durch Tempo 30 nicht oder nicht nennenswert beeinträchtigt. Eine solche Maßnahme wird von den Anwohnenden überwiegend positiv wahrgenommen und bewertet.
Nach der flächendeckenden Ausweisung von Tempo-30-Zonen im deutschen Nebennetz wenden nun immer mehr Kommunen Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen an. Gründe sind meist eine höhere Verkehrssicherheit, besserer Lärmschutz, Luftreinhaltung und auch häufig die Förderung von Fuß- und Radverkehr sowie eine höhere Aufenthaltsqualität.
Vielerorts bestehen Unsicherheiten über die tatsächlichen Auswirkungen einer Tempo-30 Anordnung. Diese Broschüre stellt die wichtigsten Erkenntnisse aus deutschen Messungen der Tempo-30-Wirkungen zusammen. Zweifelsfrei können diese Erkenntnisse weit über den bundesdeutschen Raum berücksichtigt werden.
Ein häufiges Argument gegen Tempo 30 an innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen ist die Annahme, dass eine Hauptverkehrsstraße mit Tempo 30 weniger Kfz-Verkehr bewältigen könne als mit Tempo 50. Diese Befürchtung ist jedoch in den meisten Fällen unbegründet.
- der Dauer der Grünphase (Freigabezeitanteil an der Umlaufzeit der Lichtsignalanlage),
- der so genannten Sättigungsverkehrsstärke.
Die Dauer der Grünphase steht nicht im Zusammenhang mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und ist somit bei Tempo 30 und Tempo 50 unverändert. Die Sättigungsverkehrsstärke hängt vom zeitlichen Abstand der fahrenden Kraftfahrzeuge ab. Bei Einhaltung des Mindestabstandes („halber Tacho in Metern“) liegt der zeitliche Fahrzeugabstand (der auch als Zeitbedarfswert oder Bruttozeitlücke bezeichnet wird) bei Standardbedingungen für Pkw sowohl bei Tempo 50 als auch bei Tempo 30 bei 1,8 Sekunden.
Die Sättigungsverkehrsstärke beträgt somit bei 50 km/h und bei 30 km/h grundsätzlich 2.000 Kfz je Stunde und Fahrstreifen. Sie kann durch verschiedene Einflüsse sinken, die jedoch nicht durch die zulässige Höchstgeschwindigkeit beeinflusst werden. Dazu gehören unter anderem ein hoher Schwerverkehrsanteil, geringe Fahrstreifenbreiten oder Abbiegeradien, starkeSteigungen und starker beim Abbiegen zu beachtender Fuß- und Radverkehr.
Geringfügige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von lichtsignalgeregelten Knotenpunkten sind denkbar, wenn aufgrund der herabgesetzten Höchstgeschwindigkeit – auch wenn diese nur zu bestimmten Tageszeiten gilt – die für die Zwischenzeitberechnung angesetzten Räumgeschwindigkeiten reduziert werden müssen. In Einzelfällen kann dies vor allem bei sehr großräumigen Knotenpunkten zu längeren Phasenübergängen und höheren Verlustzeiten führen. In der Regel bewegen sich diese Einschränkungen im Bereich von 1 bis 2 Sekunden.
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- Verkehr | Lärm - Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen - Deutsches Umweltbundesamt
- Verkehr | Lärm . Lärm und Klimaschutz durch Tempo 30: Stärkung der Entscheidungskompetenzen der Kommunen - Deutsches Umweltbundesamt
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- 15.3.17 [Letzte Aktualisierung, online seit 15.3.17]
Einleitung 4
Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen 4
2.1 Einfluss der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Leistungsfähigkeit von Hauptstraßen 4
2.2 Gemessene Auswirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen 6
2.2.1 Geschwindigkeiten 6
2.2.2 Qualität des Verkehrsflusses und Reisezeiten im Kfz- und öffentlichen Verkehr 10
2.2.3 Lärm 13
2.2.4 Luftschadstoffe 14
2.2.5 Verkehrssicherheit 15
2.2.6 Verlagerungseffekte in untergeordnete Straßen 17
2.2.7 Wahrnehmung und Bewertung von Tempo 30 durch die Anwohnenden. 18
Rechtliche Rahmenbedingungen 20
3.1 Tempo-30-Streckenanordnung 20
3.2 Weitere Möglichkeiten der Verkehrsberuhigung 25
Schlussfolgerungen 28
Abkürzungen 30
Tabellenverzeichnis 31
Abbildungsverzeichnis 31
Literatur zum Thema 32
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