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Montag, 17. Juli 2017

[ #rad + #bike ] Rechtsvorschriften für Radfahrer

Überraschung: Die fleißigsten Alltagsradfahrer Österreichs sind die 60 bis 69-Jährigen.

Die fleißigsten Alltagsradfahrer Österreichs sind die 60 bis 69-Jährigen: 30 Prozent dieser Altersgruppe fahren täglich oder mehrmals in der Woche mit dem Fahrrad. An zweiter Stelle liegen die 15 bis 19-Jährigen mit 27 Prozent. In der Gruppe der 20 bis 29-Jährigen ist allerdings der Anteil jener, die im Alltag häufig Radfahren mit rund 18 Prozent genauso niedrig ist wie in der Gruppe der über 70-Jährigen.

Das zeigt schon, dass das Fahrrad - entgegen aller ideologischen Träumereien - eigentlich nur bei noch nicht für den motorisierten Verkehr fahrberechtigten Jugendlichen und in einer agilen aber zeitlich weniger gebundenen Seniorengruppe eine Bedeutung hat.

Freizeitsport. Nichtsdestotrotz erfreut sich das Radfahren als Freizeitsport einer zunehmende Bedeutung, wofür auch viele Radwege auch einem nicht an Spitzenleistungen orientierten Publikum tolle Angebote bereitstellen. Aber auch wer nur gelegentlich das Rad benützt hat keinen Freischein von der Straßenverkehrsordnung. Gerade Radfahrer, die vorwiegend in der Freizeit fahren, sollten sich wenigstens einmal über die grundsätzlichen und besonders für Radfahrer geltenden Vorschriften informieren.

Unfälle. Wussten Sie übrigens, dass 29 Prozent der Radverkehrsunfälle Alleinunfälle bzw. Kollisionen zwischen zwei Radfahrern sind? Der Anteil der verunglückten Radfahrer, die mit einem Pkw kollidieren, ist im Ortsgebiet (60%) höher als auf Freilandstrecken (36%). Über die Hälfte aller Radverkehrsunfälle ereignet sich auf Kreuzungen oder an Ein- und Ausfahrten von Grundstücken. Von den Radverkehrsunfällen auf Radfahranlagen ereignen sich sogar die Hälfte allein im Kreuzungsbereich.

KfV. Eine beim Kuratorium für Verkehrsssicherheit kostenlos herunterladbare Broschüre "Rechtsvorschriften für Radfahrer" gibt einen Überblick.

 [ #natur #freunde #umwelt ]⇒
Lohnt sich ein Download? 

Rechtsvorschriften für Radfahrer - Inhalt

Kapitel 1
Einleitung und Begriffsbestimmungen 5
1.1 Fahrrad 6
1.2 Schieben eines Fahrrades 7
1.3 Radfahranlagen 7
Kapitel 2
Voraussetzungen zum Lenken eines Fahrrades 9
2.1 Alkohol und Suchtgift 9
2.2 Körperliche und geistige Verfassung 9
2.3 Mindestalter 10
Kapitel 3
Ausrüstung 13
3.1 Grundausstattung eines Fahrrades 13
3.2 Aktive Beleuchtung 14
3.3 Ausstattung mehrspuriger Fahrräder 14
3.4 Sonderstellung Rennfahrräder 14
3.5 Empfohlene Zusatzausrüstung 15
Kapitel 4
Fahrordnung und Verhalten im Verkehr 16
4.1 Benützungspflicht von Radfahranlagen 16
4.2 Spezielle Verkehrssituationen 19
INHALTSVERZEICHNIS
Kapitel 5
Mitführen von Personen 24
5.1 Beförderung auf dem Fahrrad 24
5.2 Beförderung in Anhängern 27
Kapitel 6
Fahrradanhänger 27
6.1 Grundsätzliches für alle Anhänger 27
6.2 Bestimmungen hinsichtlich des Zugfahrrades 28
6.3 Besonderheiten für Personentransporte 29
6.4 Besonderheiten für Gütertransporte 30
Kapitel 7
Vorrangbestimmungen 30
7.1 Allgemeine Vorrangbestimmungen 31
7.2 Besondere Bestimmungen für Radfahrer 32
7.3 Besondere Verkehrssituationen 33
7.4 Wichtiges zum Vorrang/Vorrangverzicht 34
Kapitel 8
Wichtige Fahrmanöver 37
8.1 (Direktes) Linksabbiegen 37
8.2 Alternatives oder Indirektes Linksabbiegen 39Kapitel 1
Einleitung und Begriffsbestimmungen 5
1.1 Fahrrad 6
1.2 Schieben eines Fahrrades 7
1.3 Radfahranlagen 7
Kapitel 2
Voraussetzungen zum Lenken eines Fahrrades 9
2.1 Alkohol und Suchtgift 9
2.2 Körperliche und geistige Verfassung 9
2.3 Mindestalter 10
Kapitel 3
Ausrüstung 13
3.1 Grundausstattung eines Fahrrades 13
3.2 Aktive Beleuchtung 14
3.3 Ausstattung mehrspuriger Fahrräder 14
3.4 Sonderstellung Rennfahrräder 14
3.5 Empfohlene Zusatzausrüstung 15
Kapitel 4
Fahrordnung und Verhalten im Verkehr 16
4.1 Benützungspflicht von Radfahranlagen 16
4.2 Spezielle Verkehrssituationen 19
INHALTSVERZEICHNIS
Kapitel 5
Mitführen von Personen 24
5.1 Beförderung auf dem Fahrrad 24
5.2 Beförderung in Anhängern 27
Kapitel 6
Fahrradanhänger 27
6.1 Grundsätzliches für alle Anhänger 27
6.2 Bestimmungen hinsichtlich des Zugfahrrades 28
6.3 Besonderheiten für Personentransporte 29
6.4 Besonderheiten für Gütertransporte 30
Kapitel 7
Vorrangbestimmungen 30
7.1 Allgemeine Vorrangbestimmungen 31
7.2 Besondere Bestimmungen für Radfahrer 32
7.3 Besondere Verkehrssituationen 33
7.4 Wichtiges zum Vorrang/Vorrangverzicht 34
Kapitel 8
Wichtige Fahrmanöver 37
8.1 (Direktes) Linksabbiegen 37
8.2 Alternatives oder Indirektes Linksabbiegen 39

Mittwoch, 29. März 2017

[ #umwelt ] Das Recht auf Umweltinformation in Österreich

Ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze sichern den Bürgern die von der EU geforderte Umweltinformation.

Die EU-Richtlinie 2003/4/EG ("Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen") besagt, dass öffentliche Stellen, aber auch genau definierte Unternehmen der Privatwirtschaft, jedem und jeder Zugang zu Umweltinformationen gewähren müssen, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.

Mit der Novelle zum Umweltinformationsgesetz (UIG) 2004, BGBl. Nr. 6/2005, und mit entsprechenden Novellen der Landesgesetze wurde diese Richtlinie auf Bundes- und Landesebene umgesetzt.

Recht für Alle.
Im Umweltinformationsgesetz ist festgelegt, dass das Recht auf freien Zugangzu Umweltinformationen jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses gewährleistet wird. Das bedeutet, dass jede Person (z. B. auch Minderjährige, ausländischeStaatsangehörige, juristische Personen wie Unternehmen, Vereine oder Körperschaften) einen Antrag auf Umweltinformation stellen kann, ohne dass dafür irgendein Nachweis (z. B. Parteistellung in einem Verfahren, spezielles Interesse, konkrete Beeinträchtigung) erforderlich ist.

Ort und Stelle. Die Umweltinformationen erhält man bei Verwaltungsbehörden, deren Dienststellen bzw. Ämtern auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene, bei so genannten ausgegliederten Rechtsträgern (z. B. Umweltbundesamt), bei im Zusammenhang mit der Umwelt tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B.Wasserverbänden) und bei so genannten ausgegliederten Rechtsträgern, die öffentliche Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge erbringen (z. B. Energieversorgungsunternehmen.

Kompetenz. Nach dem UIG des Bundes können nur diejenigen Umweltinformationen verlangt werden, die Angelegenheiten betreffen, welche in Gesetzgebung Bundessache sind. Für Umweltinformationen, die Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind (beispielsweise Natur- und Landschaftsschutz, Jagd- undFischereiwesen und das Bauwesen), gibt es in jedem Bundesland eigene Landesumweltinformationsbestimmungen. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit zur Gesetzgebung (Bund z.B. für Betriebsanlagen, Bundesländer z.B. für Bauwesen) ist die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Österreich durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umgesetzt.
Die Nichtleistung einer geforderten Vorauszahlung wäre ein gesetzlicher Ablehnungsgrund.
Hintertür Kostenpflicht. Der Zugang zu den Informationen ist in Vorarlberg etwa durch Einsicht "an Ort und Stelle" kostenlos. Doch: Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die informationspflichtige Stelle einen angemessenen Kostenersatz festlegen. Der Kostenersatz hat sich an den durchschnittlichen Kosten zu orientieren, die durch die Bereitstellung im Einzelfall entstehen. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden. Die Kostenersatzregelung ist von der informationspflichtigen Stelle ortsüblich bekannt zu machen. 

 [ #natur #freunde #umwelt ]⇒

Donnerstag, 2. März 2017

[ #recht ] Kompetenzlage bei Lichtverschmutzung

In der Zeitschrift „Recht der Umwelt“ (Manz), haben die Bludenzer Wissenschafter Dr. Dieter Bußjäger und Dr. Robert Seeberger einen interessanten Beitrag zur Kompetenzlage diese neuen Umweltrechtsbereiches verfasst.

Der Begriff der Lichtverschmutzung bezeichnet die Aufhellung des Nachthimmels durch von Menschen erschaffene, installierte und betriebene Lichtquellen, deren Licht in den unteren Luftschichten der Erdatmosphäre gestreut wird. Diese Aufhellung des Nachthimmels führt nicht nur zur Beeinträchtigung des Genusses des Sternenhimmels, sondern gefährdet tatsächlich auch die Tierwelt und belastet die Wirtschaft. Zugvögel und nachtaktive Insekten sind besonders von der Lichterflut der Großstädte gefährdet. So werden Zugvögel von der Beleuchtung der Hochbauten angezogen und finden durch die darauf folgende Kollision ihren Tod . Nachtaktive Insekten werden wiederum durch Straßenlampen mit hohem UV-Anteil angezogen.

Lichtverschmutzung gesetzlich regeln.
Künstliche Lichtquellen "verschmutzen" die natürliche nächtliche Dunkelheit und können deshalb als eine spezielle Art der Umweltverschmutzung angesehen werden. In der Dezemberausgabe „Recht der Umwelt“, Manzverlag, haben der Direktor des Vorarlberger Landtages und der Bludenzer Astronom Dr. Robert Seeberger einen Beitrag verfasst (Download siehe unter Links).

Die Vermeidung von Lichtverschmutzung ist ein völlig neues Gebiet des Umweltrechts. Die bestehende Kompetenzrechtslage überträgt die Verantwortung dafür in wichtigen Bereichen primär den Ländern. Dessen ungeachtet ist der Bund in der Lage, im Rahmen des Berücksichtigungsprinzips auch in bundesrechtlichen Vorschriften entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Umsetzung erfolgt in den Verfahren nach bundesrechtlichen (Gewerbeordnung) oder landesrechtlichen (Bauordnungen, Naturschutzgesetze) Vorschriften.

Riechen - Hören - Sehen. Es wäre zu wünschen, dass die Gebietskörperschaften Sensibilität nicht nur für das was man riechen kann, also was "zum Himmel stinkt", zeigen würden, sondern auch für Licht- und Lärmverschutzung. Auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung sind über hoheitsrechtliche Maßnahmen hinaus durchaus effiziente Schritte zur Vermeidung von Lichtverschmutzung möglich, wobei den Gebietskörperschaften Vorbildfunktion zukommt.

 [ #natur #freunde #umwelt ]⇒