Die EU-Richtlinie 2003/4/EG ("Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen") besagt, dass öffentliche Stellen, aber auch genau definierte Unternehmen der Privatwirtschaft, jedem und jeder Zugang zu Umweltinformationen gewähren müssen, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.
Mit der Novelle zum Umweltinformationsgesetz (UIG) 2004, BGBl. Nr. 6/2005, und mit entsprechenden Novellen der Landesgesetze wurde diese Richtlinie auf Bundes- und Landesebene umgesetzt.
Recht für Alle. Im Umweltinformationsgesetz ist festgelegt, dass das Recht auf freien Zugangzu Umweltinformationen jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses gewährleistet wird. Das bedeutet, dass jede Person (z. B. auch Minderjährige, ausländischeStaatsangehörige, juristische Personen wie Unternehmen, Vereine oder Körperschaften) einen Antrag auf Umweltinformation stellen kann, ohne dass dafür irgendein Nachweis (z. B. Parteistellung in einem Verfahren, spezielles Interesse, konkrete Beeinträchtigung) erforderlich ist.
Ort und Stelle. Die Umweltinformationen erhält man bei Verwaltungsbehörden, deren Dienststellen bzw. Ämtern auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene, bei so genannten ausgegliederten Rechtsträgern (z. B. Umweltbundesamt), bei im Zusammenhang mit der Umwelt tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B.Wasserverbänden) und bei so genannten ausgegliederten Rechtsträgern, die öffentliche Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge erbringen (z. B. Energieversorgungsunternehmen.
Kompetenz. Nach dem UIG des Bundes können nur diejenigen Umweltinformationen verlangt werden, die Angelegenheiten betreffen, welche in Gesetzgebung Bundessache sind. Für Umweltinformationen, die Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind (beispielsweise Natur- und Landschaftsschutz, Jagd- undFischereiwesen und das Bauwesen), gibt es in jedem Bundesland eigene Landesumweltinformationsbestimmungen. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit zur Gesetzgebung (Bund z.B. für Betriebsanlagen, Bundesländer z.B. für Bauwesen) ist die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Österreich durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umgesetzt.
Mit der Novelle zum Umweltinformationsgesetz (UIG) 2004, BGBl. Nr. 6/2005, und mit entsprechenden Novellen der Landesgesetze wurde diese Richtlinie auf Bundes- und Landesebene umgesetzt.
Recht für Alle. Im Umweltinformationsgesetz ist festgelegt, dass das Recht auf freien Zugangzu Umweltinformationen jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses gewährleistet wird. Das bedeutet, dass jede Person (z. B. auch Minderjährige, ausländischeStaatsangehörige, juristische Personen wie Unternehmen, Vereine oder Körperschaften) einen Antrag auf Umweltinformation stellen kann, ohne dass dafür irgendein Nachweis (z. B. Parteistellung in einem Verfahren, spezielles Interesse, konkrete Beeinträchtigung) erforderlich ist.
Ort und Stelle. Die Umweltinformationen erhält man bei Verwaltungsbehörden, deren Dienststellen bzw. Ämtern auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene, bei so genannten ausgegliederten Rechtsträgern (z. B. Umweltbundesamt), bei im Zusammenhang mit der Umwelt tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B.Wasserverbänden) und bei so genannten ausgegliederten Rechtsträgern, die öffentliche Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge erbringen (z. B. Energieversorgungsunternehmen.
Kompetenz. Nach dem UIG des Bundes können nur diejenigen Umweltinformationen verlangt werden, die Angelegenheiten betreffen, welche in Gesetzgebung Bundessache sind. Für Umweltinformationen, die Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind (beispielsweise Natur- und Landschaftsschutz, Jagd- undFischereiwesen und das Bauwesen), gibt es in jedem Bundesland eigene Landesumweltinformationsbestimmungen. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit zur Gesetzgebung (Bund z.B. für Betriebsanlagen, Bundesländer z.B. für Bauwesen) ist die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Österreich durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umgesetzt.
Die Nichtleistung einer geforderten Vorauszahlung wäre ein gesetzlicher Ablehnungsgrund.Hintertür Kostenpflicht. Der Zugang zu den Informationen ist in Vorarlberg etwa durch Einsicht "an Ort und Stelle" kostenlos. Doch: Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die informationspflichtige Stelle einen angemessenen Kostenersatz festlegen. Der Kostenersatz hat sich an den durchschnittlichen Kosten zu orientieren, die durch die Bereitstellung im Einzelfall entstehen. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden. Die Kostenersatzregelung ist von der informationspflichtigen Stelle ortsüblich bekannt zu machen.
- Zugang zu Umweltinformationen, BMLFUW
- Broschüre Recht auf Umweltinformation - Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Wien 2005, 36 S., Recht auf Umweltinformation, PDF 520,38 kB
- EU-Richtlinie 2003/4/EG
- Aarhus-Konvention
- Umwelt-Bundesamt: Koordinierungsstelle für Umweltinformation (KUI)
- Umweltinformationssysteme in Bund und Ländern
- VORARLBERGer Landes-Umweltinformationsgesetz, idF. LGBl. 2005/56
- [Google Search] ⇒ Das Recht auf Umweltinformation in Österreich
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- 29.3.17 [Letzte Aktualisierung, online seit 2.7.12]
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