Die EU-Richtlinie 2003/4/EG ("Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen") besagt, dass öffentliche Stellen, aber auch genau definierte Unternehmen der Privatwirtschaft, jedem und jeder Zugang zu Umweltinformationen gewähren müssen, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.
Mit der Novelle zum Umweltinformationsgesetz (UIG) 2004, BGBl. Nr. 6/2005, und mit entsprechenden Novellen der Landesgesetze wurde diese Richtlinie auf Bundes- und Landesebene umgesetzt.
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- 1.1.16 [Letzte Aktualisierung, online seit 22.8.10]
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